Satzung des Fördervereins der Eutiner Festspiele e. V.

in der Fassung vom 04. November 2021

§1 Name / Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Eutiner Festspiele e. V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Eutin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
  3. In den nachfolgenden Regelungen wird aus sprachlichen Gründen jeweils nur die männliche Form gewählt. Es gilt in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der gemeinnützigen Aktivitäten der Eutiner Festspiele gemeinnützige GmbH“, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen gebildet werden. Die steuerlichen Vorschriften hinsichtlich der Gemeinnützigkeit sind dabei zu beachten.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein darf eigene Veranstaltungen durchführen. Die steuerlichen Vorschriften hinsichtlich Gemeinnützigkeit sind dabei zu beachten.
  6. Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, die sich ebenfalls kulturelle Ziele gesetzt haben, einzugehen. Voraussetzung dafür ist, dass diese ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Der Beitrittswunsch zum Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine besondere Nachricht. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist nicht zu begründen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit einer
    Mindestfrist von 2 Monaten zu erklären.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses gegen
    die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung handelt. Gegen diesen Ausschluss kann
    Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
    Ein Ausschluss durch Streichung aus der Mitgliederliste kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied
    seinen Beitragspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachgekommen ist. Die
    beabsichtigte Streichung ist vorher schriftlich mitzuteilen an die letzte bekannte Anschrift.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Personen zu Ehrenmit-
    gliedern ernennen.

§5 Beiträge

Jedes Mitglied des Vereins zahlt einen Beitrag nach einer Beitragsordnung, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kuratorium, sofern gebildet

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist - mit Ausnahme bei Beschlussfassungen über eine Vereinsauflösung (siehe § 11 der Satzung) - unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher und bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die sowohl vom Vorstand als auch von mindesten 20 % der Mitglieder beantragt werden können, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern ist auf Antrag von mehr als neun stimmberechtigten Mitgliedern geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
    • die Rechenschaftslegung durch den Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • die Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Revisoren
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes im Rahmen dieser Satzung
    • die Wahl der Revisoren
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederver- sammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder eine Einberufung einer derartigen Versammlung schriftlich vom Vorstand verlangen; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt an die letzte, dem Verein vom Mitglied genannte Anschrift oder Email-Adresse mit einfachem Brief bzw. per Email.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge oder Anfragen zu stellen. Die Anträge sollten dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Ver- sammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis zu geben.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • einem Beisitzer
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt nach § 26 BGB.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der Spenden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind in der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

§9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Es soll aus mindestens 3 Personen bestehen. Die Berufung in das Kuratorium erfolgt durch den Vorstand. Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre.
  2. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der die Kuratoriumssitzungen, die mindestens einmal jährlich stattfinden sollen, leitet. An den Sitzungen nimmt der Vorsitzende des Fördervereins der Eutiner Festspiele e.V. teil.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind jederzeit berechtigt, die Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen und an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§10 Revisoren

  1. Der Verein hat 2 Revisoren. Sie werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisoren haben zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihnen durchgeführte Finanzprüfung vorzulegen.

§11 Vereinsauflösung

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, gefasst werden. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn dem Auflösungsantrag ¾ aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen über an die Stadt Eutin mit dem Zweck, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Musikförderung, zu verwenden.

§12 Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung am 04. November 2021 beschlossene Änderung der Satzung tritt ab 29.11.2021 in Kraft.

Eutin, den 04. November 2021

Zusatz

In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. August 2021 wurden Änderungen der folgenden Paragraphen beschlossen:

  • §1 (Ziff. 2. Sitz und Amtsgericht)
  • §2 (Ziff. 1. Satz 1 und Satz 2)
  • §7 (Ziff. 4. Satz 3)
  • §12 (Inkrafttreten)

In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 04. November 2021 wurden Änderungen der folgenden Paragraphen beschlossen:

  • §8, Ziff. 2 (Vorstand)
  • §12 (Inkrafttreten)

Eutin, den 04. November 2021

Der Vorstand